Jugendordnung
| 1 | Name und Mitgliedschaft |
| Mitglieder der Schachjugend des Schachbezirks Bielefeld (Bezirksschachjugend) sind alle Jugendlichen der dem Schachbezirk Bielefeld angehörenden Vereine sowie alle im Jugendbereich tätigen und berufenen Mitarbeiter, die nicht selbst Jugendliche zu sein brauchen. | |
| 2 | Aufgaben und Ziele |
| Die Bezirksschachjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel, bleibt jedoch im und mit dem Schachbezirk Bielefeld zusammengeschlossen. Die Bezirksschachjugend bekennt sich zu den Zielen und Grundsätzen des Schachbezirks Bielefeld und der Schachjugend Nordrhein-Westfalen. | |
| 3 | Finanzierung |
| Die Bezirksschachjugend erhält zur Finanzierung ihrer Aufgaben vom Schachbezirk Bielefeld einen jährlich neu zu vereinbarenden Zuschuß, der den Vorhaben der Schachjugend des Bezirks und den Möglichkeiten des Schachbezirks Bielefeld angemessen ist. | |
| 4 | Organe |
| 4.1 | Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Bezirksschachjugend. Sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Jugendausschusses (§ 6) und je zwei Vertretern aus jedem dem Schachbezirk Bielefeld angeschlossenen Verein. Die beiden Vertreter, von denen zum Zeitpunkt der Jugendversammlung einer Jugendlicher im Sinne der Spielordnung sein muß, müssen von der Vereinsjugend gewählt worden sein. |
| 4.2 | Aufgaben der Jugendversammlung sind:
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| 4.3 | Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Jugendversammlung muß auf Antrag des Jugendausschusses oder mindestens einem Drittel der Mitgliedsvereine des Schachbezirks Bielefeld innerhalb von acht Wochen stattfinden. Die Einladung zu den Jugendversammlungen soll mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. |
| 4.4 | Anträge an die Jugendversammlung sind schriftlich zu begründen, und so rechtzeitig beim Jugendwart einzureichen, daß sie mit der Einladung zur Jugendversammlung an die Mitgliedsvereine zugestellt werden können. Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Jugendversammlung. |
| 4.5 | Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist beschlußfähig. Beschlüsse und Wahlen erfolgen durch die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Jugendordnung nichts anderes vorschreibt. |
| 4.6 | Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Jugendausschusses und die gewählten Vertreter der Mitgliedsvereine. Bei Entlastungen und Wahlen sind die Mitglieder des Jugendausschusses jedoch nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie sind gleichzeitig Vertreter ihres Vereins. |
| 4.7 | Jedes Mitglied des Jugendausschusses hat eine Stimme. Die gewählten Vertreter der Mitgliedsvereine haben je eine Stimme bis zu fünf gemeldeten Jugendlichen und je eine weitere Stimme für je weitere fünf gemeldete jugendliche Mitglieder. Sämtliche Stimmen sind nicht übertragbar. Ist ein Jugendausschußmitglied gleichzeitig gewählter Vertreter eines Mitgliedsvereins, so ergibt sich die Anzahl seiner Stimmen aus dieser Funktion heraus nach der Anzahl der gemeldeten Jugendlichen. |
| 5 | entfällt |
| 6 | Jugendausschuß |
| 6.1 | Der Jugendausschuß setzt sich zusammen aus dem Bezirksjugendwart, der zugleich Spielleiter ist, dem 2. Bezirksjugendwart, dem Bezirksjugendsprecher, dem Bezirkskassierer und dem Vorsitzenden des Schachbezirks Bielefeld oder einem von ihm bestellten Vertreter. |
| 6.2 | Der Jugendwart ist über sein Fachressort hinaus zuständig für die Koordination der Arbeit innerhalb des Jugendausschusses, die Einberufung und Leitung von Tagungen und Sitzungen der Organe der Bezirksschachjugend und die Wahrnehmung oder Delegierung sonstiger Aufgaben im Jugendbereich. |
| 6.3 | Der Bezirksjugendsprecher wird jährlich von den Vereinsjugendsprechern gewählt und muß zum Zeitpunkt seiner Wahl Jugendlicher im Sinne der Spielordnung sein. Der Bezirksjugendwart wird jährlich von der Jugendversammlung gewählt. Der Kassenwart ist der jeweilige Bezirkskassierer des Schachbezirks Bielefeld. |
| 6.4 | Bezirksjugendwart und Bezirksjugendsprecher gehören dem Vorstand des Schachbezirks Bielefeld mit Sitz und Stimme an. |
| 6.5 | Der Jugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung und Turnierordnung des Schachbezirks Bielefeld, dieser Jugendordnung und der Beschlüsse der Jugendversammlung. Er ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung gegenüber verantwortlich. |
| 6.6 | Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Jugendausschusses ist eine Sitzung innerhalb von vier Wochen einzuberufen. |
| 6.7 | Bei Abstimmungen im Jugendausschuß hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Bezirksjugendwartes. |
| 7 | Protokoll |
| Über jede Sitzung der Organe der Bezirksschachjugend ist mindestens ein Kurzprotokoll zu führen, das eine Liste der Anwesenden, die Anträge, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten muß. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und muß bei der nächsten Sitzung des betreffenden Organs genehmigt werden. | |
| 8 | Kassenführung |
| Die ordentliche Jugendversammlung wählt jeweils für ein Jahr zwei Kassenprüfer, die jährlich einmal die Kassenführung und den Jahresabschluß sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Jugendversammlung Bericht zu erstatten haben. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Jugendausschuß angehören. | |
| 9 | Wahlen |
| Wahlen erfolgen geheim, wenn mindestens ein Mitglied des betreffenden Organs dieses verlangt. Abwesende können gewählt werden, wenn deren vorherige Zustimmung zur Annahme des Amtes vorliegt. | |
| 10 | Geschäftsjahr und Sitz |
| Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Sitz der Bezirksschachjugend ist Bielefeld. | |
| 11 | Sonderbestimmungen |
| Zur Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Schachjugend eine Spielordnung, Geschäftsordnung und Finanzordnung. Bis zum Erlaß dieser Ordnungen sind die Satzung und Turnierordnung des Schachbezirks Bielefeld in ihrer jeweiligen gültigen Fassung anwendbar. | |
| 12 | Jugendordnungsänderungen |
| Änderungen der Jugendordnung können nur mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Änderungen der Jugendordnung oder der in § 11 genannten Ordnungen bedürfen der Zustimmung der Bezirksversammlung, wenn diese den Grundzügen des von der Bezirksversammlung verabschiedeten Gründungsauftrags entgegenstehen. | |
| 13 | Schlußbestimmungen |
| In allen Angelegenheiten, die in dieser Jugendordnung nicht im einzelnen geregelt sind, ist nach der Satzung und Turnierordnung des Schachbezirks Bielefeld in der jeweils gültigen Fassung zu verfahren. |
Bielefeld, den 13.06.1991,
am 26.05.99 für die Schachjugend des Schachbezirks Bielefeld erfaßt.
gez. Ralf Breuer, 1. Bezirksspielleiter
