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Satzung

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In ihrem Bestreben und sich zu der Verpflichtung bekennend, das "Königliche Spiel" zu pflegen und zu fördern, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vereinen zu wahren und zu festigen und den sportlichen Wettkampf der Schachvereine untereinander auf regionaler Ebene planvoll zu gestalten, geben sich die dem Schachbezirk Bielefeld angeschlossenen Vereine folgende Satzung:
1 Name, Sitz und Rechtsstellung
Die Organisation ist ein nicht eingetragener Verein und führt den Namen "Schachbezirk Bielefeld" mit dem Sitz in Bielefeld.
2 Mitglieder des Schachbezirks Bielefeld sind
  1. Schachvereine
  2. deren jeweilige Einzelmitglieder
  3. Ehrenmitglieder
3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder des Schachbezirks Bielefeld sind die am Tage des Inkrafttretens dieser Satzung dem Schachbezirk Bielefeld angeschlossenen Vereine mit ihren Einzelmitgliedern sowie die Ehrenmitglieder.
3.2 Als neue Mitglieder des Schachbezirks Bielefeld sollen auf schriftlichen Antrag Schachvereine aufgenommen werden, die
3.2.1ihren Sitz innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Schachbundes Nordrhein-Westfalen e.V. haben und
3.2.2nicht Mitglied eines anderen Schachbezirks sind sowie
3.2.3nach der Gemeinde ihres Vereinssitzes als räumlich zum Schachbezirk Bielefeld zugehörig angesehen werden können.
3.3 Die Mitgliedschaft eines Vereins kann nur zum 01.01. oder 01.07. eines jeden Jahres beim Vorsitzenden des Schachbezirks Bielefeld beantragt werden. Über die Aufnahme als Mitglied ist dem Verein eine Urkunde auszuhändigen, die von dem Vorsitzenden des Schachbezirks Bielefeld zu unterzeichnen ist. Über die Ablehnung der Mitgliedschaft entscheidet die Bezirksversammlung.
3.4 Die Ehrenmitgliedschaft wird durch einen Beschluß der Bezirksversammlung Schachspielern verliehen, die sich besondere Verdienste um den Schachbezirk Bielefeld erworben haben.
4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß des Vereins.
4.2 Der Austritt eines Vereins kann nur mit Wirkung zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres erklärt werden. Die schriftliche Austrittserklärung muß, wenn diese rechtsgültig sein soll, beim Vorsitzenden des Schachbezirks Bielefeld bis zum 01.12. des laufenden Kalenderjahres eingegangen sein.
4.3    Die Mitgliedschaft gilt auch dann als beendet, wenn ein Verein seinen Verpflichtungen aus §17 dieser Satzung nicht nachgekommen ist und auch nach zweimaliger schriftlicher Erinnerung durch den Vorsitzenden des Schachbezirks Bielefeld innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der letzten Erinnerung nicht nachkommt.
4.4 Vereine, deren Einzelmitglieder sowie Ehrenmitglieder können auf Antrag durch Beschluß der Bezirksversammlung aus dem Schachbezirk Bielefeld ausgeschlossen werden. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen (§15.2) der anwesenden Vereine.
4.5 Mit dem Austritt oder Ausschluß gehen alle Ansprüche des ausgeschiedenen Vereins, seiner Einzelmitglieder sowie der Ehrenmitglieder an den Schachbezirk Bielefeld verloren.
5 Aufgaben
Im Rahmen der in der Präambel übernommenen Aufgaben führt der Schachbezirk Bielefeld Schachturniere aller Art durch. Zu diesem Zweck gibt sich der Schachbezirk Bielefeld eine Turnierordnung, die gleichzeitig mit der Satzung in Kraft tritt und Bestandteil derselben wird.
Eine Änderung der Turnierordnung bedarf des Beschlusses der Bezirksversammlung mit einer Mehrheit der Stimmen (§15.2) der dem Schachbezirk Bielefeld angehörenden Vereine.
Der Schachbezirk Bielefeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist eine sportliche, kulturelle und unpolitische Vereinigung.
6 Bezirksschachjugend
6.1 In der Bezirksschachjugend des Schachbezirks Bielefeld sind alle Jugendlichen und Schüler der dem Schachbezirk Bielefeld angeschlossenen Vereine zusammengefaßt sowie deren im Jugendbereich tätige oder berufene Mitarbeiter.
Die Bezirksschachjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel, bleibt jedoch im und mit dem Schachbezirk Bielefeld zusammengeschlossen.
Zur Finanzierung ihrer Aufgaben erhält die Bezirksschachjugend vom Schachbezirk Bielefeld einen jährlichen neu zu vereinbarenden Zuschuß, der den Vorhaben der Bezirksschachjugend und den Möglichkeiten des Bezirks Bielefeld angemessen ist.
6.2 Der Jugendausschuß, der die Bezirksschachjugend führt, erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des Schachbezirks Bielefeld, der Jugendordnung der Bezirksschachjugend und der Beschlüsse der Jugendversammlung. Er ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung verantwortlich.
6.3 Der Bezirksjugendwart und der Bezirksjugendsprecher gehören dem Vorstand des Schachbezirks Bielefeld mit Sitz und Stimme an.
6.4 Der Vorsitzende des Schachbezirks Bielefeld oder ein von ihm bestellter Vertreter ist in allen Gremien der Schachjugend mit Sitz und Stimme vertreten.
6.5 Beschlüsse der Bezirksschachjugend, die den Grundsätzen dieser Satzung widersprechen, bedürfen der Zustimmung der Bezirksversammlung.
7 Organe des Schachbezirks Bielefeld sind:
  • die Bezirksversammlung
  • der Vorstand
  • der Bezirksspielausschuß
8 Die Bezirksversammlung
Die ordentliche Bezirksversammlung ist jährlich im Juni/Juli durch den amtierenden Vorsitzenden des Schachbezirks Bielefeld einzuberufen. Eine außerordentliche Bezirksversammlung ist durch den amtierenden Vorsitzenden einzuberufen, wenn außergewöhnliche Umstände eine solche Bezirksversammlung erfordern oder mindestens ein Viertel der dem Schachbezirk Bielefeld angehörenden Vereine dieses schriftlich verlangt. Die schriftliche Einladung soll die Tagesordnung enthalten und allen Vereinen spätestens zwei Wochen vor dem Termin zugegangen sein.
9 Aufgaben der Bezirksversammlung
9.1 Der Vorsitzende des Schachbezirks Bielefeld stellt im Benehmen mit dem Vorstand die Tagesordnung auf. Die Tagesordnung der ordentlichen Bezirksversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
  • Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen Bezirksversammlung
  • Jahresberichte aller Vorstandsmitglieder
  • Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Kassierers
  • Bestimmung der Kassenprüfer für das folgende Jahr
  • Arbeitsplan für das kommende Jahr
  • Verschiedenes
Außerdem hat die Tagesordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen von §11.2 folgende weitere Punkte zu enthalten:
  • Entlastung des Vorstandes
  • Neuwahl des Vorstandes mit Ausnahme der Wahl des Bezirksjugendwartes und Bezirksjugendsprechers
  • Wahl der Mitglieder des Bezirksspielausschusses
9.2 Die Bezirksversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die von ihrer Bedeutung her ihrer Zuständigkeit unterliegen, soweit nicht die Entscheidungsbefugnis nach Maßgabe dieser Satzung einem anderen Organ oder dem Vorsitzenden des Schachbezirks Bielefeld vorenthalten ist. Die Bezirksversammlung kann ihre Entscheidungsbefugnisse, die ihr nicht ausdrücklich durch diese Satzung vorbehalten bleiben, im Einzelfall oder generell durch Beschluß delegieren.
10 Durchführung der Bezirksversammlung
10.1 Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Bezirksversammlung bis zur Entlastung des Vorstandes. Zur Entlastung des Vorstandes übernimmt bis zu der Neuwahl des Vorsitzenden der zu wählende Alters- oder Ehrenpräsident den Vorsitz.
10.2 Die Vereine, Vorstandsmitglieder und der Spielausschuß können Anträge einbringen. Anträge, die bei dem Vorsitzenden des Schachbezirks Bielefeld bis zum 01.05. des Kalenderjahres nicht schriftlich eingegangen sind, können nur im Wege eines Dringlichkeitsantrages auf die Tagesordnung der ordentlichen Bezirksversammlung gesetzt werden.
10.3 Über die Zulassung eines Antrages als Dringlichkeitsantrag hat die Bezirksversammlung mit der Mehrheit der Stimmen (§15.1) der anwesenden Vereine zu beschließen.
10.4 Einzelmitglieder der Vereine und Ehrenmitglieder haben das Recht, an der Bezirksversammlung teilzunehmen. Ihnen kann das Wort zur Anhörung erteilt werden.
11 Der Vorstand
11.1 Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
  • Vorsitzender
  • Kassierer
  • 1. Spielleiter
  • 2. Spielleiter
  • 3. Spielleiter
  • Jugendwart
  • Jugendsprecher
Die Aufgaben des Vorsitzenden werden im Falle seiner Verhinderung durch ein Vorstandsmitglied wahrgenommen, welches nach der Konstituierung des Gesamtvorstandes vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt wird.
11.2 Die Wahlzeit des Vorsitzenden, der Spielleiter und des Kassierers beträgt zwei Jahre. Die Neuwahl erfolgt jeweils in Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl. Jugendwart und Jugendsprecher werden von der Bezirksschachjugend nach Maßgabe der Bestimmungen der Jugendordnung gewählt.
11.3 Bei Wahlen und Abstimmungen innerhalb des Vorstandes ist eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Die anwesenden Vorstandsmitglieder sind beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme, auch wenn es mehrere Ämter im Vorstand auf sich vereinigen sollte.
11.4 Minderjährige Schachfreunde sollen ein Vorstandsamt nicht bekleiden.
12 Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes
12.1 Der Schachbezirk Bielefeld wird vom Vorstand geleitet und vertreten. Für den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes gelten die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
12.2 Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben im Rahmen dieser Satzung verpflichtet, die in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden Geschäfte gewissenhaft, selbstlos und in treuer Pflichterfüllung zu erledigen. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
13 Der Bezirksspielausschuß
13.1 Der Bezirksspielausschuß besteht aus den drei Spielleitern, sieben von der Bezirksversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten Vereinsvertretern sowie dem Jugendwart des Schachbezirks Bielefeld.
13.2 Der Vorsitzende des Ausschusses und sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Spielausschusses gewählt.
13.3 Der Bezirksspielausschuß wird von dem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen und geleitet. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt sein Stellvertreter die Leitung der Sitzung. Die anwesenden Ausschußmitglieder sind stimmberechtigt nach Maßgabe von §13.5.
13.4 Der Bezirksspielausschuß entscheidet über
13.4.1Proteste gegen Entscheidungen der Bezirksspielleiter oder des Bezirksjugendwartes.
13.4.2Sperren von Einzelspielern und Vereinen gemäß der Bußenregelung nach BTO.
13.4.3Festsetzung von Terminen und Spielpaarungen auf Bezirksebene im Rahmen des Arbeitsplans.
13.4.4sonstige spieltechnische Fragen, die nicht den Spielleitern vorbehalten sind.
13.5Beschlüsse
13.5.1Beschlüsse können nur mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ausschußvorsitzenden den Ausschlag. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
13.5.2Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Ausschußmitglieder vorher schriftlich oder fernmündlich zur Sitzung des Bezirksspielausschusses eingeladen worden sind. Wenigstens sechs Ausschußmitglieder müssen für die Beschlußfähigkeit anwesend sein. Im Falle einer Beschlußunfähigkeit ist der Bezirksspielausschuß bei erneutem Zusammentritt nach vorheriger schriftlicher Einladung und Beratung desselben Antrags stets beschlußfähig.
13.5.3Im Falle einer nicht beschlußfähigen Sitzung ist ein erneuter Zusammentritt des Bezirksspielausschusses mit der gleichen Tagesordnung innerhalb eines Zeitraumes von sieben bis vierzehn Tagen nach der ersten Sitzung einzuberufen. Die Zustimmung aller Ausschußmitglieder vorausgesetzt, kann zur Sitzung des Bezirksspielausschusses auch innerhalb von weniger als sieben Tagen eingeladen werden, falls es die Bedeutsamkeit des Antrages, über den entschieden werden muß, notwendig macht.
13.6 Bei Entscheidungen über Proteste und Sperren darf dasjenige Mitglied nicht mitstimmen, über dessen Entscheidung der Ausschuß zu befinden hat. Ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter nicht stimmberechtigt, so wählt der Bezirksspielausschuß für die Dauer der Rechtsmittelverhandlung einen Ausschußvorsitzenden aus seiner Mitte.
13.7 Die Sitzung des Bezirksspielausschusses ist nicht öffentlich. Beteiligte am Verfahren oder Betroffene können zur Anhörung zugelassen werden. Bei der Beratung und Beschlußfassung über Proteste und Sperren dürfen nur die stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses anwesend sein. Für Proteste gilt analog die Regelung der BTO.
14 Mißtrauen der Vereine gegenüber dem Vorstand
14.1 Ist mindestens ein Drittel der dem Schachbezirk Bielefeld angehörenden Schachvereine mit der Geschäftsführung eines, mehrerer Vorstandsmitglieder oder des Gesamtvorstandes nicht einverstanden, so sind diese Vereine berechtigt, durch schriftlich beim Vorsitzenden des Schachbezirks Bielefeld zu stellenden Antrag, die Stellung der Vertrauensfrage zu erzwingen. Der Antrag ist ausführlich zu begründen und zur Diskussion zu stellen. Er ist von seinen sämtlichen Befürwortern zu unterzeichnen. Zur Abstimmung über diesen Antrag hat der Vorsitzende eine außerordentliche Bezirksversammlung innerhalb von 21 Tagen - gerechnet von der Einbringung des Antrages an - einzuberufen. Das Mißtrauen kann nur ausgesprochen werden, wenn die Nachfolgeschaft im Amt durch sofortige Neuwahl gesichert ist.
14.2 Die nach §14.1 gewählten Vorstandsmitglieder üben dieses Amt bis zum Ablauf der Wahlzeit der abgewählten Mitglieder aus.
15 Wahlen und Abstimmung
15.1 Zur Beschlußfassung bei Wahlen und Abstimmungen ist innerhalb der Bezirksversammlung einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit nicht in dieser Satzung eine andere Mehrheit ausdrücklich vorgesehen ist. Die Anzahl der Stimmen, die jeder Verein hat, ergibt sich aus §15.2.
15.2 Bei Wahlen und Abstimmungen innerhalb der Bezirksversammlung hat jeder Verein bis zu 20 Mitgliedern zwei Stimmen, von mehr als 20 bis 30 Mitgliedern drei Stimmen, von mehr als 30 bis 40 Mitgliedern vier Stimmen usw. Jugendliche und Schüler werden dabei nur zur Hälfte angerechnet. Für die Festlegung der Anzahl der Stimmen sind die dem Schachbezirk von den Vereinen zum 01.01. des Jahres gemeldeten Mitgliederzahlen heranzuziehen.
15.3 Vorstandsmitglieder sind bei Wahlen und Abstimmungen der Bezirksversammlung nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie vertreten ihren Verein als Delegierter.
15.4 Vereine können sich auf der Bezirksversammlung nicht durch andere Vereine oder vereinsfremde Personen vertreten lassen. Ein Verein ist dann stimmberechtigt, wenn mindestens eines seiner vertretungsberechtigten Mitglieder anwesend ist.
15.5 Die Bezirksversammlung ist im Falle ihres Zusammentritts beschlußfähig.
15.6 Wahlen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen, falls ein Mitglied der Bezirksversammlung oder ein Vorstandsmitglied dieses verlangt.
16 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr geht vom 01.06. bis zum 31.05.
17 Beiträge
17.1 Zur Finanzierung seiner satzungsgemäßen Zwecke erhebt der Schachbezirk Bielefeld Beiträge.
17.2  Der gesamte an den Schachbezirk abzuführende Beitrag setzt sich zusammen aus
17.2.1dem an den Schachbezirk NRW e.V. und an alle übergeordneten Organisationen zu entrichtenden Beitrag.
17.2.2dem an den Schachverband OWL zu entrichtenden Beitrag.
17.2.3dem Schachbezirk zur eigenen Verwendung verbleibenden Beitrag.
17.3 Die Beitragsanteile gemäß §17.2.1 und 17.2.2 bemessen sich nach den Festsetzungen der genannten Organisationen, der Beitragsanteil gemäß §17.2.3 nach dem letzten Bezirksversammlungsbeschluß.
17.4 Der Beitrag ist von den Vereinen für jedes ihrer dem Schachbezirk Bielefeld gemeldeten Einzelmitglieder zu zahlen (§18.1 und 18.2).
17.5  Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist für jedes Geschäftsjahr zu entrichten und wird fällig am 01.04. des Jahres.
18 Mitgliedermeldung
18.1 Die dem Schachbezirk Bielefeld angeschlossenen Vereine melden dem Schachbezirk zum 01.01. jeden Jahres ihre Mitgliederzahlen, und zwar getrennt nach Senioren, Junioren und Schülern sowie nach männlichen und weiblichen Einzelmitgliedern. Die zum 01.01. abgegebene Meldung ist für das gleichzeitig beginnende Kalenderjahr und damit für die Beitragszahlung nach §17 verbindlich.
18.2 Neu- und Nachmeldungen sind jederzeit möglich und ab dem Halbjahr, in welchem sie erfolgen, beitragspflichtig.
19 Verwaltung des Vereinsvermögens
19.1 Das Vereinsvermögen des Schachbezirks Bielefeld wird vom Vorstand durch seinen Kassierer verwaltet. Die von den Vereinen erbrachten Beiträge werden Bestandteil des Vereinsvermögens und gehen darin unter. Ein Rückforderungsrecht besteht in keinem Falle.
19.2 Vom Kassierer ist jährlich eine Rechnung zu legen. Darin sind Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Geschäftsjahres nach ihrer Art zu unterscheiden und darzustellen. Die Jahresrechnung einschließlich aller Kassenbelege und Kassenbestände ist den Kassenprüfern zur Prüfung zur Einsicht zu geben. Die Jahresrechnung ist auf der jährlichen ordentlichen Bezirksversammlung vom Kassierer vorzulegen und zu erläutern.
19.3 Die Jahresrechnung ist auf Dauer, die Kassenbelege sind mindestens vier Jahre aufzubewahren.
20 Konkurrierendes Bundesrecht
20.1 Der Schachbezirk Bielefeld ist Mitglied des Schachbundes Nordrhein-Westfalen e.V. und des Schachverbandes Ostwestfalen-Lippe mit allen sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechten und Pflichten.
20.2 Soweit künftige Beschlüsse des Schachbundes Nordrhein-Westfalen e.V. dem Inhalt einzelner Bestimmungen dieser Satzung zwingend entgegenstehen, sind diese Beschlüsse bindend.
20.3 Die Turnierordnung des Schachbundes Nordrhein-Westfalen e.V. (BTO) ist in der jeweils gültigen Fassung und in allen ihren Bestimmungen für den Schachbezirk Bielefeld verbindlich. Die nicht mit (g) = generell gekennzeichneten Bestimmungen der BTO sind soweit verbindlich, als die Turnierordnung des Schachbezirks Bielefeld nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht.
21 Auflösung des Schachbezirks Bielefeld
Der Schachbezirk Bielefeld kann nur aufgelöst werden, wenn vier Fünftel der dem Schachbezirk Bielefeld angeschlossenen Vereine diese schriftlich verlangen. Im Falle der Auflösung ist das an diesem Tage vorhandene Vereinsvermögen nach der Abwicklung eingegangener Verbindlichkeiten auf die Vereine im Verhältnis nach der Anzahl ihrer Stimmen nach §15.2 aufzuteilen.
22 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung in ihrer Gesamtheit oder einzelner Teile derselben können durch zwei Drittel der Stimmen (§15.2) der bei der Bezirksversammlung anwesenden bzw. vertretenen Vereine abstimmungsgemäß durchgesetzt werden.
23 Schlußbestimmungen
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Beschlußfassung in Kraft. Die Satzung des Schachbezirks Bielefeld vom 10.07.1971 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Änderung am 20.06.2001 in Gütersloh.
Letzte Änderung am 25.06.2003 in Bielefeld.

Bielefeld, den 26. Juni 2003,
gez. Ralf Breuer, 1. Bezirksspielleiter